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DIE SATZUNG

Satzung

des 1. Berliner eSport-Clubs e.V.

vom 14. April 2019

 

Die Satzung steht in der jeweils aktuellen Version als PDF-Download zur Verfügung.

 

Inhalt:

 

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  3. Mitgliedschaft

  4. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  5. Rechte und Pflichten

  6. Maßregelung

  7. Organe

  8. Die Mitgliederversammlung

  9. Stimmrecht und Wählbarkeit

  10. Vorstand

  11. Aufwendungsersatz

  12. Ehrenmitglieder

  13. Haftung

  14. Auflösung

  15. Inkrafttreten

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 10. Juli 2016 gegründete Verein führt den Namen 1. Berliner eSport-Club und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“

 

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt die Ausübung und Förderung des eSports, also des sportlichen Wettkampfs zwischen Einzelnen oder Mannschaften unter Zuhilfenahme von Videospielen (Spielen auf elektronischen Medien wie Computern, Konsolen oder Mobilgeräten). Der Verein setzt sich für eine an gesundheitlichen und sozialen Aspekten orientierte Ausübung des eSports ein. Im Zentrum der Förderung des eSports steht dabei die Entwicklung von Trainingsmethoden nach sportwissenschaftlichen Grundsätzen sowie den Aufbau und die Stützung der Medienkompetenz insbesondere jugendlicher Sportlerinnen und Sportler im Umgang mit Videospielen. Der Verein richtet sich im Sinne des Jugendschutzes nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen und der Einstufung der Videospieltitel der USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle). Im Vereinsleben und im sportlichen Ablauf werden keine Spieltitel trainiert oder zugänglich gemacht, die mit USK 18 eingestuft wurden oder gesetzlichen Verboten für Minderjährige unterliegen. Spieltitel, die Altersbeschränkungen durch die USK (Altersstufen 6, 12, 16) haben, werden nur denjenigen Vereinsmitgliedern zugänglich gemacht, die das notwendige Alter dafür erreicht haben.

 

Der Zweck verwirklicht insbesondere durch:

a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in verschiedenen eSport-Titeln;

b) die allgemeine Förderung des Jugend-/ Erwachsenen- / Breiten- und Wettkampfsportes im eSport-Bereich durch das Angebot von Trainings und die Ausrichtung von Turnieren;

c) die Berechtigung der Mitglieder, an regelmäßigen Trainings und an Wettkämpfen im eSport teilzunehmen;

d) die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes durch das Angebot von Training in verschiedenen eSport-Titeln, durch das Angebot von Medienkompetenz-Kursen, beaufsichtigten Spiel- und Sportangeboten und von Weiterbildungen der Vereinsmitglieder;

e) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes unter sportwissenschaftlichen Gesichtspunkten und mit dem Ziel der Teilnahme an nationalen und internationalen eSport-Veranstaltungen und -Turnieren;

f) die Teilnahme an eSport-spezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen zur Stärkung des Vereinslebens und der sportlichen Gemeinschaft;

g) die Durchführung von betreuten Jugendveranstaltungen und –maßnahmen mit Zielrichtung der Aufklärung über positive und negative Aspekte der eSport-Ausübung, der Aufklärung der Notwendigkeit von Altersbeschränkungen und Einhaltung des Jugendschutzes sowie der Auseinandersetzung mit Verhaltens- und Fairnessregeln im Online- und Offline-eSport-Bereich und weitere charakterbildende Maßnahmen;

h) die Durchführung von eSport-bezogenen Projekten im Inklusions- und Integrationsbereich und die Förderung von Gleichstellungsentwicklungen und Anti-Diskriminierungsmaßnahmen im eSport und der Gesellschaft;

i) Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern, über die gemeinsame Entwicklung von sportwissenschaftlichen Konzepten sowie die multimediale Begleitung von Trainings- und Turnierzeiträumen;

j) Die Beteiligung an Kooperation zwischen weiteren eSport- und Breitensportvereinen sowie Sportverbänden im Land Berlin sowie mit Leistungssportteams im eSport-Bereich;

k) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens, insbesondere über das Angebot von Ausgleichs- und Kompensationssport sowie die Organisierung des Vereinslebens und der Vereinsgemeinschaft;

l) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden oder durch ihn gepachteten Immobilien, Geräte und sonstiger durch den Verein genutzten Gegenstände;

m) die Bildung der Bevölkerung und gesellschaftlicher Vertreter über den eSport und seiner Belange, den Chancen und Risiken der eSport-Ausübung und der allgemeinen Medienkompetenz im Umgang mit eSport sowie Informierung der Mitglieder über Möglichkeiten der öffentliche Beteiligung zugunsten des eSports.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Die Organe des Vereins (§ 8 ) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit und deren Ausgestaltung trifft die Mitgliederversammlung.

 

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

 

6. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18.Lebensjahres

b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

c) Ehrenmitgliedern

d) Fördermitgliedern

 

 

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Als Fördermitglied kann zudem jede juristische und natürliche Person dem Verein angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter in Textform erforderlich.

3. Ein Mitgliedsbeitrag wird von jedem Mitglied erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vereinsvorstand in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu leisten. In der Regel soll die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen durch Bankeinzug erfolgen; die Erlaubnis hierzu soll im Aufnahmeantrag rechtsverbindlich erklärt werden. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen erhöhten Mitgliedsbeitrag. Der Erhöhungsbetrag wird durch den Vorstand festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird um 2 freiwillige Optionen erweitert, die ermöglichen Mitgliedsbeiträge von 10€ und 25€ an den Verein zu zahlen, ohne davon Vorteile zu erhalten.

4. Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entspr. § 3).

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

d) Löschung des Vereins

6. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende.

7. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten

 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und dem gemeinschaftlichen Zusammenhalt verpflichtet.

3. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von dem Vorstand der Höhe und der Fälligkeit nach beschlossen.

Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, beschlossen werden. Sie dürfen höchstens zweimal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines halben Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.

4. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

 

 

§ 6 Maßregelung

 

1. Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungenbeschlossen werden:

a. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse

b. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

c. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d. wegen unehrenhafter Handlungen

e. wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2.6.

2. Maßregelungen sind:

a. Verweis

b. befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins

c. Streichung von der Mitgliederliste

d. Ausschluss aus dem Verein

3. In den Fällen § 7.1. a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen in Textform zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung in Textform einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Die Entscheidung gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.

4. Im Fall §7.1. b erfolgt eine Streichung von der Mitgliederliste ohne vorherige Anhörung des Mitgliedes.

Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.

 

 

§ 7 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) Entlastung und Wahl des Vorstandes

c) Genehmigung des Haushaltsplanes

d) Satzungsänderungen

e) Beschlussfassung über Anträge

f) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7.3)

g) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 13

h) Auflösung des Vereins

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1.Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung in Textform. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochenliegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; die Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.

6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn es durch die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Blockwahlen sind auf Antrag des Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

7. Anträge können gestellt werden:

a) von jedem Mitglied (§ 3a S. 1)

b) vom Vorstand

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung in Textform und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

9. Anträge müssen mindestens sechs Wochen (länger als die Ladungsfristen zur MV lt. Ziff. 3) vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

 

 

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Fördermitglieder haben kein Stimm- oder Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

 

 

§ 10 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

a) dem Vereinsvorsitzenden;

b) dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden;

c) dem Schatzmeister;

d) sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vereinsvorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein je einzeln.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.

5. Die Mitgliederversammlung wird durch einen von ihr gewählten Versammlungsleiter geleitet.

Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterzeichnet werden.

 

 

§ 11 Aufwendungsersatz

 

Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.

 

 

§ 12 Ehrenmitglieder

 

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit widerrufen werden. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

 

§ 13 Haftung

 

1. Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

3. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

 

 

§ 14 Auflösung

 

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Liquidatoren sind der Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

3. Das nach der Liquidation, insbesondere der Befriedigung aller Gläubiger*innen, verbleibende Vermögen geht auf den Förderverein der Gedenkstätte und des Museums Sachsenhausen e.V. über.

 

 

§ 15 Inkrafttreten und Übergangsregelung

 

1. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 10. Juli 2016 von der Mitgliederversammlung des Vereins 1. Berliner eSport-Club beschlossen worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2. Der Vereinsvorstand wird bevollmächtigt auf Anregung oder Anforderung des Registergerichts, des zuständigen Finanzamts oder anderer Behörden die für eine Eintragung in das Vereinsregister oder die Anerkennung als gemeinnützig notwendigen oder hilfreichen Satzungsänderungen vorzunehmen. Diese Vollmacht erlischt mit der jeweiligen Erreichung ihres Zwecks.

Marc Helbig (Vorstandsvorsitzender) Felix Kluck(stellv. Vorstandsvorsitzender)

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